Satzung

SATZUNG DES TURNVEREIN 1898 MÜNSTER E.V.

Stand: 24.04.2009
Beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.04.2009

Bemerkung: Die aufgeführten Ehrenämter sind geschlechtsneutral zu verstehen und können sowohl von männlichen als auch von weiblichen Personen besetzt werden.

 

Verein und Mitglied

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der am 08. Juli 1898 in Münster gegründete Turnverein führt den Namen “Turnverein 1898 Münster e.V.” (Kurzform TVM).
2.  Der Sitz des Vereins ist D-64839 Münster, Landkreis Darmstadt-Dieburg.
3.  Der Verein ist unter VR 250 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dieburg eingetragen.
4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck

Der Verein hat den Zweck
– Sport, Musik, Spiel und Kultur zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
– die sportliche Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder sowie Förderung des Wettkampfsports, Gesundheitsförderung und Jugendintegration.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.  Der TV 1898 Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.  Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4  Farben – Wahrzeichen

1.  Die Farben des Vereins sind “grün-weiß”.
2.  Die Wahrzeichen des Vereins sind die “Vier-F” und das Wappen der Gemeinde Münster.

 

§ 5  Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3.  Bei Minderjährigen sind zum Zeichen des Einverständnisses die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter (Personensorgeberechtigten) erforderlich. Bei Unterschrift nur eines Elternteils als gesetzlicher Vertreter gilt die Zustimmung auch im Namen des anderen Elternteils.
4.  Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
5.  Kurzzeitmitgliedschaft ist in besonderen Fällen zulässig. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

1.  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrags beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
2.  Zusatzbeiträge für kostenintensive Abteilungen beschließt der geschäftsführende Vorstand. Weiteres ist in der Vereinsordnung (Beitragsordnung) geregelt.

 

§ 7  Stimmrecht und Wählbarkeit

1.  Das Stimm- und Wahlrecht erlangen minderjährige Mitglieder erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit.
2.  Mitglieder, die älter als 60 Jahre sind, können in den Ältestenrat gewählt werden.

 

§ 8  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
– durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich für den Schluß des Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
– durch Streichen aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Endrichtung seiner Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.
– durch Ausschluß aus dem Verein bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den geschäftsführenden Vorstand zu beschließen ist. Der Beschluß ist dem Auszuschließenden mit der Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein enden alle Rechte gegenüber dem Verein. Die Pflicht zur Zahlung bestehender Verbindlichkeiten bleibt bestehen.

 

 

Organisation des Vereins

 

§ 9  Organe des Vereins

1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) der Ältestenrat,
4) die Jugendversammlung.

 

§ 10  Der Vorstand

1.  Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem vertretungsberechtigten, dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
2.  Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom dem 1. Vorsitzenden und bis zu 3 stellvertetenden Vorsitzenden vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins zeichnungsberechtigt. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden vertritt diesen im Innenverhältnis ein weiterer Stellvertreter.
3.  Geschäftsführende Vorstandsmitglieder:
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1) den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unter 2.
2) dem Kassenwart
3) bis zu 2 Vertretern des Kassenwarts
4.  Mitglieder des erweiterten Vorstands:
Der erweiterte Vorstand besteht aus
1) den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern
2) dem/den Ressortleiter(n)
3) den Abteilungsleitern

 

§ 11  Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1.  Die Mitglieder des vertretungsberechtigten und des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die aktiven Mitglieder des Vereins wählen in Abteilungsversammlungen alle 2 Jahre ihre Abteilungsleiter, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ressortleiter werden für 2 Jahre auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands im erweiterten Vorstand gewählt.
2.  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl.
3.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der erweiterte Vorstand auf Antrag des 1. Vorsitzenden ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
4.  Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben die in ihrer Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben.
5.  Während der Dauer der Verhinderung des Vereinsvorsitzenden tritt ein Stellvertreter an seine Stelle.

 

§ 12  Aufgaben und Beschlußfassung des Vorstandes

1.  Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig.
2.  Er trifft die Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 13  Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Bei der Bekanntmachung in der Presse müssen die örtlichen Lokalanzeiger als Veröffentlichungsorgan dienen (Urteil des BGH).
2.  Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muß mindestens eine Frist von 4 Wochen liegen. Als Einberufung genügt die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Münster und Ortsteil Altheim.
3.  Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben, die die folgenden Punkte enthalten muß:
1) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
2) Kassenbericht des Kassenwarts
3) Bericht der Kassenprüfer
4) Entlastung des Vorstandes
5) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
6) Wahlen und Bestätigungen
7) Verschiedenes, Sonstiges
4.  Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich bei der Geschäftsstelle einreichen; sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.

 

§ 14  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.  Entgegennahme und Diskussion der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes, der Abteilungsleiter, der Ressortleiter und der Kassenprüfer
2.  Beschluß über Höhe von Beiträgen auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes
3.  Beschluß über Satzungsänderung
4.  Entlastung des Vorstandes
5.  Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (alle 2 Jahre)
6.  Bestätigung des Jugendwarts (alle 2 Jahre)
7.  Bestätigung der Abteilungsleiter (alle 2 Jahre)
8.  Wahl der Mitglieder des Ältestenrates (alle 2 Jahre)
9.  Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 15  Versammlungsleitung und Beschlußfassung

1.  Der 1. Vorsitzende oder ein Vertreter leiten die Versammlung.
2.  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
3.  Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
4.  Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt geheime Abstimmung. Stimm- und antragsberechtigt sind nur stimmberechtigte Mitglieder, soweit sie sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben.
5.  Für die Wahl des 1. Vorsitzenden sind aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen; für die Dauer der Wahlhandlung übernimmt der Wahlleiter die Versammlungsleitung
6.  Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der gewählte 1. Vorsitzende.
7.  Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
8.  Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn der Kandidat und mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
9.  Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei mehreren Bewerbern genügt die relative Mehrheit zur Wahl.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
11. Das Protokoll soll enthalten: Ort, Zeit und Dauer der Versammlung, die zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die gefaßten Beschlüsse, die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse.
12. Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.

 

§ 16  Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich bei ihm beantragt wird.
2.  Die Einberufung sollte unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von einem Monat erfolgen.
3.  Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
4.  Über die in der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden. Zu diesem Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.

 

§ 17  Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus Mitgliedern, die das 60. Lebensjahr erreicht haben und evtl. einem Ehrenvorsitzenden. Die Mitglieder des Ältestenrats dürfen kein Amt in einem anderen Vereinsorgan haben. Näheres regelt die entsprechende Ordnung.

 

§ 18  Vereinsjugend

1.  Der Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18. Lebensjahr an.
2.  Sie kann in ihre Arbeit auch volljährige Mitglieder einbeziehen.
3.  Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt wird.

 

§ 19  Kassenprüfer

1.  Mindestens drei in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder zu wählende Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführungen der Vereinsorgane auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluß zu kontrollieren.
2.  Über die Kassenprüfungen ist ein Protokoll anzufertigen. Über die Kassenprüfung und über die Jahresabschlußkontrolle erstatten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht.
3.  Sie können die Entlastung des Rechners beantragen.

 

§ 20  Ehrungen

Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins oder um die Förderung des Sports und Kultur oder durch langjährige Mitgliedschaft besonders verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden. Der Verein gibt sich eine Ehrungsordnung.

 

§ 21  Satzungsänderung

1.  Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2.  Eine vom Vorstand beabsichtigte Änderung ist in vollem Wortlaut den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
3.  Anträge von Mitgliedern zur Satzungsänderung sind einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zu übergeben, um sie der Einladung beizufügen.

 

§ 22  Vereinsordnung

1.  Weitere, die Satzung ergänzende, aber nicht im Widerspruch stehende Regelungen können in der Vereinsordnung getroffen werden, die vom erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen ist.
2.  Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen.

 

§ 23  Auflösung

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
2.  Erforderlich ist die ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3.  Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und ein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
4.  Bei Auflösung oder Aufhebung das Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Bemerkung: Die aufgeführten Ehrenämter sind geschlechtsneutral zu verstehen und können sowohl von männlichen als auch von weiblichen Personen besetzt werden.

Vereinsordnung

In der Vereinsordnung sind Details der Organisation des Vereins festgelegt. Während Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen und dem Registergericht mitgeteilt werden müssen, können Änderungen in der Vereinsordnung von der Gesamtvorstandssitzung beschlossen werden.

Sportversicherung

Der Turnverein hat über den Landessportbund eine Sportversicherung.

Ansprechpartner ist: Seib & Seib OHG, Tel. 36000, e-mail: seib-seib@axa.de

Unfälle und Schäden sind sofort zu melden.

Link zur Informationsseite der ARAG-Sportversicherung Kurzinformation Landessportbund