Satzung

SATZUNG DES TURNVEREIN 1898 MÜNSTER E.V.

SATZUNG DES TURNVEREINS 1898 MÜNSTER E.V.

Stand: 05.03.2023
Beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.04.2023

  • 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der am 08. Juli 1898 in Münster gegründete Verein führt den Namen
“Turnverein 1898 Münster e.V.” (Kurzform TVM).

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in D-64839 Münster (Hessen), Landkreis Darmstadt-Dieburg und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.

(3)   Der Verein ist unter VR 30250 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

(4)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2  Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
  • Der Turnverein 1898 Münster e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Musik.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
  • die Durchführung von sportlichen und musikalischen Veranstaltungen
  • die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports
  • den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie
  • die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3  Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahme-anspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
  • Mitglieder des Vereins sind:
  • Erwachsene
  • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
  • Kinder (unter 14 Jahre)
  • Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitglieds-beiträge, und Gebühren teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
  • Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
  • Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Ehrungsordnung.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss aus dem Verein, der Streichung von der Mitgliederliste oder dem Tod des Mitglieds.
  • Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung
  • wegen massiven unsportlichen Verhaltens
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

  • Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
  • 4  Mitgliedsbeiträge und Gebühren
  • Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der Vorstand.
  • Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
  • Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren Sorge zu tragen.
  • 5  Rechte der Mitglieder
  • Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
  • Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  • 6  Organe des Vereins
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  • 7  Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem:

  • Vereinsvorsitzenden und bis zu 3 Stellvertretern
  • Kassenwart und bis zu 2 Stellvertretern

(2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  • Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt.

Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per digitaler Medien, z. B. E-Mail, erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.

  • Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
  • Der Vorstand hat die Möglichkeit, das Gremium zu erweitern. Dem erweiterten Vorstand gehören grundsätzlich die Abteilungs- und Jugendleitungen an. Details werden in der Vereinsordnung geregelt.
  • 8  Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen.
Die Tagesordnung soll mindestens enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht des Kassenwarts
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Wahlen und Bestätigungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins und zusätzlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münster und Ortsteil Altheim (Amtsverkündigungsblatt der Gemeinde Münster). Fristgemäß gestellte Anträge (bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung) sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

An Stelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung.

Wird zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen, ist den Mitgliedern das  gültige Zugangsverfahren nebst Zugangsdaten für den virtuellen Sitzungsraum spätestens einen Tag vor der Versammlung zugänglich zu machen.

Wird ganz oder teilweise digital abgestimmt und ist geheime Abstimmung beschlossen, dann ist durch geeignete technische Vorkehrungen die Geheimhaltung bei der Ermittlung des Ergebnisses sicherzustellen. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Durchführung der Wahl des 1. Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, der für die Dauer der Wahlhandlung die Versammlungsleitung übernimmt. Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der gewählte 1. Vorsitzende.

Für die Wahl können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.

  • Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
  • Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  • Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut
  • 9 Vereinsabteilungen
  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Vereinsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Vereinsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
  • Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  • 10 Vereinsjugend
  • Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel nach Rücksprache mit dem Vorstand. Die Bildung eines eigenen Vermögens durch die Vereinsjugend ist ausgeschlossen.

  • Die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendwart. Dieser vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.
  • 11  Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

 

  • 12 Vergütungen und Aufwendungsersatz
  • Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
  • Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres regelt der Vorstand in einer Finanzordnung.

  • 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
  • Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  • Jedes Mitglied hat das Recht auf
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Löschung seiner Daten nach Austritt aus dem Verein
  • 14  Vereinsordnung

Weitere, diese Satzung ergänzende, aber nicht im Widerspruch stehende Regelungen können in der Vereinsordnung getroffen werden, die vom erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen ist. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen der Vereinsordnung.

 

  • 15  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vereinsvorsitzende und ein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten  Zwecks fällt das zu diesem Zeitpunkt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Münster (Hessen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

  • 16 Inkrafttreten

Diese von der Mitgliederversammlung am 28.04.2023 beschlossene Satzung tritt mit  sofortiger Wirkung, spätestens jedoch mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt in Kraft.

 

Anmerkung:

Die in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen umfassen alle Geschlechter.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wurde auf die Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

 

Vereinsordnung

In der Vereinsordnung sind Details der Organisation des Vereins festgelegt. Während Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen und dem Registergericht mitgeteilt werden müssen, können Änderungen in der Vereinsordnung von der Gesamtvorstandssitzung beschlossen werden.

Sportversicherung

Der Turnverein hat über den Landessportbund eine Sportversicherung.

Ansprechpartner ist: Seib & Seib OHG, Tel. 36000, e-mail: seib-seib@axa.de

Unfälle und Schäden sind sofort zu melden.

Link zur Informationsseite der ARAG-Sportversicherung Kurzinformation Landessportbund